Kerpen-Horrem, 12.12.2024. Die Zweite Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung wurde am 11. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die umfassenden Anpassungen dienen der Vereinfachung von Meldepflichten, der Modernisierung des Datenmanagements und der Berücksichtigung neuer Technologien im Energiemarkt. Die Verordnung tritt ab dem 01. Januar 2025 in Kraft.
Am 11. Dezember 2024 wurde die Zweite Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2024 I Nr. 402) veröffentlicht. Ziel der Verordnung ist es, die zentralen energiewirtschaftlichen Daten im Marktstammdatenregister effizienter zu gestalten, Meldeprozesse für Marktakteure zu optimieren und die Datenqualität zu steigern.
Die Verordnung bringt eine Vielzahl wichtiger Änderungen mit sich, wie z.B.:
- Erleichterungen für steckerfertige Solaranlagen: Die Registrierung sogenannter Balkonkraftwerke wurde weiter vereinfacht, um den Ausbau erneuerbarer Energien im Kleinstsegment zu fördern.
- Aufhebung der Meldepflicht für kleinere Notstromaggregate: Für Notstromaggregate mit einer Leistung unter 1 MW entfällt künftig die Registrierungspflicht, was insbesondere Betreiber kleinerer Anlagen entlastet.
- Erweiterung des Datenumfangs: Neue Technologien wie Flugwindenergieanlagen werden nun in das Register integriert, um die datenbasierte Begleitung innovativer Energielösungen zu ermöglichen.
- Vereinfachung und Reduzierung von Meldepflichten: Die Anpassungen zielen darauf ab, den Verwaltungsaufwand zu minimieren und die Transparenz energiewirtschaftlicher Daten zu erhöhen.
Das Marktstammdatenregister ist ein zentrales Instrument zur Abbildung energiewirtschaftlicher Daten im Strom- und Gasmarkt und dient der Vereinfachung sowohl behördlicher als auch privatwirtschaftlicher Prozesse. Mit den Änderungen wird die Grundlage für eine effektivere und zukunftssichere Nutzung der erfassten Daten geschaffen. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
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