Kerpen-Horrem, 20.11.2023. Das GEG beschäftigt uns seit vielen Monaten, nun wurde das Gesetz nach einigen Anpassungen im Oktober verabschiedet und tritt ab dem 01. Januar 2024 in Kraft. Für uns die Gelegenheit, Ihnen die wichtigsten Eckpunkte vorzustellen. Wir bieten auch Veranstaltungen zu diesem Thema an, sprechen Sie uns gerne an.
Ab dem 1. Januar 2024 tritt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft und legt die Verpflichtung zur Einhaltung der sogenannten 65%-Erneuerbare-Energien-Pflicht fest. Anfänglich ist diese Regelung nur für Neubauten in Neubaugebieten gültig, also für Gebäude, für die ab dem 1. Januar 2024 ein Bauantrag gestellt wird. Die Vorschriften gelten für Heizungen in Neubauten außerhalb von Neubaugebieten, Bestandsgebäude und Neubauten als Lückenschluss erst, wenn die Fristen für die Erstellung der sogenannten „kommunalen Wärmepläne“ ablaufen.
In Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern ist der verbindliche Termin der 30. Juni 2026, während er in kleineren Kommunen auf den 30. Juni 2028 festgelegt ist. Wenn die kommunale Wärmeplanung vor Ablauf dieser Fristen vorliegt, tritt die 65%-Erneuerbare-Energien-Pflicht einen Monat nach der Bekanntgabe der Kommune über die „Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet“ in Kraft.
Kommunen, die bis zum Ablauf der Fristen keine Wärmeplanung vorlegen, werden so behandelt, als läge bereits eine Wärmeplanung vor. Wenn zwischen dem 1. Januar 2024 und dem Inkrafttreten der 65%-Erneuerbare-Energien-Pflicht in der jeweiligen Kommune eine Heizung ausgetauscht wird, dürfen weiterhin Gas- und Ölheizungen installiert werden.
In diesen Fällen müssen die Betreiber*innen jedoch sicherstellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15%, ab 2035 mindestens 30% und ab 2040 mindestens 60% der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff erzeugt wird. Diese Anforderung entfällt nur, wenn die Betreiber*innen auf den Anschluss an ein neues Wärmenetz oder eine Wasserstofflieferung aus einem umgestellten Gasnetz warten und die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Nach Ablauf der Wartezeit sind die Eigentümer*innen verpflichtet, das Gebäude an das entsprechende Netz anzuschließen. Falls sich herausstellt, dass das Wärme- oder Wasserstoffnetz nicht realisiert wird, müssen die betroffenen Gebäudeeigentümer*innen innerhalb von drei Jahren eine alternative Erfüllungsoption umsetzen, wie beispielsweise die Nachrüstung einer Wärmepumpe als Hybridheizung.
Die 65%-EE-Pflicht gilt nicht für Heizungsanlagen, die vor dem 19. April 2023 (Kabinettsbeschluss) beauftragt wurden und bis zum 18. Oktober 2024 eingebaut werden.
Optionen zur Erfüllung der 65%-EE-Pflicht (§§ 71b – 71h): Es gibt verschiedene gleichberechtigte (technologieneutrale) Möglichkeiten zur Erfüllung der 65%-EE-Pflicht:
- Anschluss an ein Wärmenetz (§71b): Beim Anschluss an ein bestehendes Wärmenetz (Baubeginn vor dem 1. Januar 2024) mit weniger als 65%-EE-Anteil muss der Wärmenetzbetreiber sicherstellen, dass das Wärmenetz zum Zeitpunkt des Netzanschlusses den geltenden rechtlichen Anforderungen entspricht. Diese ergeben sich aus dem geplanten „Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze“, das am 1. Januar 2024 in Kraft treten soll.
- Elektrisch angetriebene Wärmepumpe (§71c): Die Wärmepumpe muss den gesamten Wärmebedarf abdecken.
- Stromdirektheizung (§71d): Für Neubauten und Bestandsgebäude mit wasserbasiertem Heizsystem ist die Stromdirektheizung nur unter bestimmten energetischen Voraussetzungen zulässig. Einschränkungen gelten nicht für Hallen (> 4 m Raumhöhe) mit dezentralem Heizsystem und selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser.
- Solarthermieanlage (§71e): Der Deckungsanteil von 65 % kann in der Regel nur in Kombination mit anderen erneuerbaren Anlagen erreicht werden.
Heizungsanlagen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind, dürfen weiterhin eingebaut und bis zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz mit Erdgas betrieben werden, unter bestimmten Bedingungen.
Für Heizungsanlagen zur Nutzung fester Biomasse gelten vereinfachte Anforderungen.
Wärmepumpen-Hybridheizungen müssen bestimmte Leistungsanforderungen erfüllen, ebenso Solarthermie-Hybridheizungen, die alternativ individuell nach DIN V 18599 bewertet werden können.
Alle Erfüllungsoptionen sind im Neubau und in Bestandsgebäuden nutzbar. Bei Ergänzung zu bestehenden Anlagen entfällt der Nachweis des 65%-EE-Deckungsanteils, wenn die neu eingebaute Anlage den genannten Anlagenformen entspricht.
Beratungspflicht bei Einbau von Verbrennungsheizungen: Ab dem 1. Januar 2024 müssen Personen, die eine Heizungsanlage mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen installieren möchten, sich vorab beraten lassen. Ziel ist es, mögliche Kostenrisiken und Auswirkungen aufgrund von Wärmeplanung und CO2-Bepreisung aufzuzeigen. Die Beratung kann von verschiedenen qualifizierten Personen durchgeführt werden, darunter Schornsteinfeger*innen, Installateur*innen, Heizungsbauer*innen und Energieberater*innen von der Expertenliste.
Weitere Beschlüsse:
Umfassende Übergangsfristen werden in speziellen Situationen gewährt, um den Eigentümern ausreichend Zeit zur Erfüllung der 65%-EE-Vorgabe einzuräumen. Dies gilt insbesondere für Heizungsausfälle, geplante, jedoch noch nicht unmittelbar umsetzbare Wärmenetzanschlüsse sowie den Austausch von Etagenheizungen und Einzelöfen.
- Gemäß § 71i besteht bei jedem Heizungstausch (nicht nur bei Heizungsausfällen) die Möglichkeit, einmalig eine fossile Heizungsanlage, beispielsweise eine gebrauchte, einzubauen, sofern innerhalb von fünf Jahren nach dem Ausfall der Heizung eine Umstellung auf eine Heizung erfolgt, die die 65%-EE-Vorgabe erfüllt.
- Die geplante Ausnahmeregelung für selbstnutzende Eigentümer*innen ab 80 Jahren wurde zurückgenommen.
- Eigentümer*innen, die mindestens 6 Monate durchgehend einkommensabhängige Sozialleistungen erhalten, können auf Antrag von der 65%-EE-Pflicht befreit werden.
- Wenn ein Anschluss an ein Wärmenetz zwar absehbar, aber noch nicht möglich ist, soll gemäß §71j eine Übergangszeit von 10 Jahren gelten. In dieser Zeit kann weiterhin eine fossile Heizung betrieben werden, wenn ein Vertrag mit dem Wärmenetzbetreiber über den Anschluss des Gebäudes und die Versorgung mit mindestens 65 % Wärme aus erneuerbaren Energien abgeschlossen wird.
- Bei Gebäuden mit mindestens einer Etagenheizung wird eine Entscheidungsfrist von fünf Jahren nach dem Ausfall der ersten Etagenheizung gewährt, um die Planung einer Zentralisierung der Heizung zu ermöglichen. Bei Wahl der Zentralisierung haben die Eigentümer*innen weitere acht Jahre Zeit zur Umsetzung.
- Für dezentrale Hallenheizungen (Gebläse- oder Strahlungsheizungen) sind Übergangsfristen von bis zu 10 Jahren vorgesehen.
- Im Zuge der Änderungen an der Heizkostenverordnung entfällt die bisherige Ausnahmeregelung für Wärmepumpen- oder Solaranlagen gemäß §11 Abs. 1. Die Kehr- und Überprüfungsverordnung wird an die Änderungen der 1. BImSchV von Oktober 2021 angepasst und um neue Aufgabenzuweisungen für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger*innen erweitert, die sich aus der Überwachung der 65%-EE-Pflicht ergeben. In der heutigen Zeit sind Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Nachhaltigkeit zunehmend gefragt.
Die gesamte Übersicht finden Sie im Bundesgesetzblatt
Veranstaltungen zum GEG
Um einen ersten Überblick über das neue GEG und seine Auswirkungen zu vermitteln und Missverständnisse auszuräumen, bieten wir für Gruppen ab 10 Personen individuell buchbare Informationsveranstaltungen an.
Im Vortrag gehen wir z. B. auf folgende Themen ein:
- Was ist das GEG und wer ist von der Regelung betroffen?
- Gibt es gesetzliche Vorgaben für neue Heizungen?
- Gibt es Ausnahmen und Übergangsfristen?
- Wird der Umstieg auf neue Heizsysteme gefördert?
In einer anschließenden Fragerunde gibt es außerdem die Möglichkeit, individuelle Fragen zu stellen.
Möchten Sie und Ihr Verein, Ihre Nachbarschaft, Freunde und Familie genau wissen, was das neue Gesetz vorschreibt und welche Auswirkungen das hat? Dann kontaktieren Sie uns:
Rita Trasforini
rita.trasforini@ekozet-rek.de
Tel.: 02273 9536040