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Pressemitteilungen

Umfassende Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ab dem 01.01.2023

Megafon, gehalten von Hand vor grauer Tafel
Foto: Fotolia

Kerpen-Horrem. 08.12.2022. Bereits im August berichteten wir über die Anpassungen der BEG – nun steht bereits eine Reform an, die zum neuen Jahr greift. Über diese Neuerungen möchten wir Sie hier informieren. Eine Zusammenfassung können Sie hier, oder im Download-Bereich runterladen.

Neue Förderung ab Januar 2023

Die aktuell gültigen Konditionen der Neubau-Förderung im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gelten bis zum Inkrafttreten der eigenen Förderrichtlinie „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN) des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, voraussichtlich zum 1. März 2023, auch in 2023 weiter.
Der BEG-Neubau wird in den neuen BEG-Richtlinien Wohngebäude und Nichtwohngebäude ab 01.01.2023 bis zum Start des Teilprogramms „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN) unverändert weitergeführt. Ausgenommen davon sind die beiden Prüftoolrelevanten Anpassungen zur Anwendung der zulässigen Bilanzierungsvorschrift (Wohngebäude) sowie die Energie- und CO2-Einsparberechnung (siehe Anpassung der technischen Anforderungen).

  • Ab dem 23.02.2023 können für den voraussichtlichen „Serielle Sanierung-Bonus“ und „Worst Performing Building-Bonus“ (WPB) für Effizienzhaus 70 Erneuerbare-Energien (EE) Bestätigungen zum Antrag erstellt und Förderanträge gestellt werden.
  • Die Unterscheidung von Effizienzhäusern (Wohngebäude) und Effizienzgebäuden (Nichtwohngebäude) wird aufgegeben. Bei allen Gebäuden sollen die Förderstufen zukünftig „Effizienzhaus“ heißen.

Wichtige Wartungsarbeiten!

  • Das KfW-Prüftool für die Erstellung von Bestätigungen (Bestätigung zum Antrag [BzA], gewerbliche Bestätigung zum Antrag [gBzA], Bestätigung nach Durchführung [BnD] – steht im Zeitraum vom 15.12.2022-01.01.2023 nicht zu Verfügung. Förderanträge können weiter erstellt werden, allerdings nur, wenn zuvor erstellte Bestätigungen verwendet werden.
  • Ab dem 02.01.2023 können Anträge für Wohngebäude und Nichtwohngebäude nach den neuen Richtlinien der BEG für die Sanierungs- und Neubauförderung ausschließlich mit einer ab dem 02.01.2023 neu erstellten „gewerbliche Bestätigung zum Antrag“ (g)BzA gestellt werden.
  • Unabhängig vom ausgewiesenen Gültigkeitsdatum verfallen die bis 14.12.2022 erstellten (g)BzA am 31.12.2022 und können für Förderanträge nicht mehr verwendet werden.

 

Die BEG für Wohn- und Nichtwohngebäude (Sanierung): Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude. Die Richtlinien werden aktuell in den Bundesressorts abgestimmt und sollen bis zum 01.01.2023 in Kraft treten (Auszug).

  • Die Antragsberechtigung wird auf alle Investoren erweitert. Die Beschränkung auf Eigentümer, Pächter und Mieter wird aufgehoben.
  • Bei Eigenleistungen werden die Materialkosten gefördert.
  • Die Erneuerbare-Energien-Klasse (EE-Klasse) wird ab einem EE-Anteil 65 % erreicht (bisher 55 %).
  • Der Bonus für sogenannte „Worst Performing Buildings“ (WPB) wird von 5 % auf 10 % Voraussichtlich Ende Februar wird die Anwendbarkeit auf die Sanierung zum Effizienzhaus/Gebäude (EH, EG) 70 in der EE-Klasse erweitert.
  • Serielle Sanierung-Bonus: Ende Februar wird ein Bonus von 15 %-Punkten für die serielle Sanierung zum EH 55 oder EH 40 eingeführt, diese sind kombinierbar mit EE- oder Nachhaltigkeits-Klasse (NH) und WPB-Bonus.

 

Die BEG für Wohn- und Nichtwohngebäude (Sanierung/Neubau): Anpassung der Technischen Mindestanforderungen ab dem 01.01.2023 (Auszug). 

  • Die Erneuerbare-Energien-Klasse (EE-Klasse) wird ab einem EE-Anteil 65 % erreicht (bisher 55 %).
  • Neue Voraussetzung für das Erreichen der EE-Klasse ist der Einsatz einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung. Ausnahmen bestehen für das Effizienzhaus Denkmal sowie bei Nichtwohngebäuden für niedrig beheizte Zonen und für bestimmte Nutzungsprofile.
  • Die Energie- und CO2-Einsparberechnung im Neubau beziehen sich auf das ab dem 01.01.2023 geltende Gebäude-Energie-Gesetz (GEG)-Neubauniveau (zukünftig 55 % vom Referenzgebäude, bislang 75 % vom Referenzgebäude)
  • Mit Ausnahme des Effizienzhaus Denkmal müssen alle Effizienzhäuser und Effizienzgebäude Niedertemperatur-Ready (NT-ready) sein, d. h. eine Vorlauftemperatur von 55°C im Auslegungsfall und Betrieb nicht überschreiten.
  • Neu installierte Feuerungsanlagen für feste Biomasse dürfen einen Feinstaubausstoß von 2,5 mg/m³ (Staub bei Nennlast) nicht überschreiten.

 

Quelle: Newsletter der Energieeffizienz Experten, welcher im Auftrag der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erstellt wurde, informiert über die Neuerungen und bildet die Grundlage unserer Informationen.

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